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   OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96   

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https://dejure.org/1997,2250
OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96 (https://dejure.org/1997,2250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.1997 - 3 Wx 440/96 (https://dejure.org/1997,2250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 1997 - 3 Wx 440/96 (https://dejure.org/1997,2250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers

  • gaius.legal

    Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 16 28; ZVG § 56 Satz 2
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 714
  • FGPrax 1997, 94
  • ZMR 1997, 250
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Es entspricht - jedenfalls bisher - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß der Erwerber - auch im Wege der Zwangsversteigerung - aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch insoweit haftet, als diese noch offene Ansprüche gegen den Rechtsvorgänger auf Wohngeldvorschüsse mit einbezieht (u.a. BGHZ 104, 197; BayObLG in WuM 1995, 52 ; Senatsbeschluß vom 23.11.1994 in WE 1995, 152; OLG Stuttgart in WE 1989, 100; Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer Seite 353 ff., 363; vgl. auch Wenzel a.a.O. Seite 448).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Daß der Erwerber von Wohnungseigentum, zumal im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§ 56 Satz 2 ZVG ), grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet (vgl. BGHZ 99, 358 ; 104, 196) und daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die Jahresabrechnung eine erstmalige (originäre) Verbindlichkeit grundsätzlich nur in dem Umfang begründet, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe Rechnungsjahr eine "Abrechnungsspitze" ergibt (vgl. BGHZ 131, 228 ), dürfte zwar dem gegenwärtigen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen (vgl. dazu auch Wenzel in WE 1996, 442 ff.).
  • BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Daß der Erwerber von Wohnungseigentum, zumal im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§ 56 Satz 2 ZVG ), grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet (vgl. BGHZ 99, 358 ; 104, 196) und daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die Jahresabrechnung eine erstmalige (originäre) Verbindlichkeit grundsätzlich nur in dem Umfang begründet, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe Rechnungsjahr eine "Abrechnungsspitze" ergibt (vgl. BGHZ 131, 228 ), dürfte zwar dem gegenwärtigen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen (vgl. dazu auch Wenzel in WE 1996, 442 ff.).
  • BayObLG, 21.07.1994 - 2Z BR 43/94

    Schuldner einer Zahlungsverpflichtung aus der Jahresgesamt- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Es entspricht - jedenfalls bisher - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß der Erwerber - auch im Wege der Zwangsversteigerung - aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch insoweit haftet, als diese noch offene Ansprüche gegen den Rechtsvorgänger auf Wohngeldvorschüsse mit einbezieht (u.a. BGHZ 104, 197; BayObLG in WuM 1995, 52 ; Senatsbeschluß vom 23.11.1994 in WE 1995, 152; OLG Stuttgart in WE 1989, 100; Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer Seite 353 ff., 363; vgl. auch Wenzel a.a.O. Seite 448).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1994 - 3 Wx 509/94

    Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Es entspricht - jedenfalls bisher - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß der Erwerber - auch im Wege der Zwangsversteigerung - aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch insoweit haftet, als diese noch offene Ansprüche gegen den Rechtsvorgänger auf Wohngeldvorschüsse mit einbezieht (u.a. BGHZ 104, 197; BayObLG in WuM 1995, 52 ; Senatsbeschluß vom 23.11.1994 in WE 1995, 152; OLG Stuttgart in WE 1989, 100; Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer Seite 353 ff., 363; vgl. auch Wenzel a.a.O. Seite 448).
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 10/92

    Entlastung des Verwalters als Billigung der Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96
    Zwar wird es im allgemeinen als unbillig angesehen, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, die allein aufgrund Zahlungsverzugs eines Wohnungseigentümers mit fälligen Hausgeldern oder Fehlbeträgen aus einer Jahresabrechnung entstanden sind (u.a. BayObLG in WuM 1992, 329, 330).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Es sieht sich an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses jedoch durch die auf weitere Beschwerden ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart (WE 1998, 383), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 1997, 714), des Oberlandesgerichts Köln (NJW-RR 1997, 1102), und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WE 1995, 248) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 18. November 1998 (NZM 1999, 467) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Nur für den nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrag, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, wird originär eine Schuld begründet (BGHZ 131, 228, 231 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; vgl. auch OLG Zweibrücken, WE 1999; 117; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1102; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 714; BayObLG, ZMR 1999, 120; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 42 f; Staudinger/Bub, aaO, § 28 Rdn. 252, 411; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 51).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 24 U 151/08

    Obhutspflichten des Vermieters eines Hochdruckreinigers

    Es wird dann vermutet, dass der Schaden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden ist (BGH NJW 2009, 142 f.; NZM 2005, 17; 100; ZIP 2000, 1110; BGHZ 126, 124 = NJW 1994, 2019; OLG Hamburg ZMR 1991, 262; OLG Hamm ZMR 1997, 250; NZM 1999, 805; Bamberger/Roth, a.a.O., Rn. 24; MünchKomm/Häublein, a.a.O., Rn. 32).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98

    Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers;

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist überwiegend gefolgert worden, daß der Erwerber, wenn nur der Abrechnungsbeschluß der Wohnungseigentümer nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft ergeht, gegebenenfalls kumulativ auch für die gegen den bisherigen Eigentümer bereits fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse haftet (BayObLG WE 1995, 248 = Rpfleger 1995, 123; OLG Düsselderf NJW-RR 1997, 714; OLG Köln NJW-RR 1997, 1102; OLG Stuttgart WE 1998, 383 - jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat ZMR 1998, 656 im Rahmen einer Kostenentscheidung; a. A. OLG Zweibrücken ZMR 1996, 340).
  • BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 182/98

    Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer

    Der sich daraus ergebende Einwand ist aber im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 714 f.; OLG Köln WE 1997, 431 f.; WuM 1997, 395 f.~; OLG Stuttgart FGPrax 1998, 96; KG WuM 1998, 503; OLG Hamburg WuM 1998, 743); im Wohngeldverfahren greift er gegen den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung nicht mehr durch.
  • AG Kerpen, 08.12.1998 - 15 II 44/98

    Anfechtungsrecht und Stimmrecht des Zwangsverwalters unter Bezugnahme der

    So kann sich der Erwerber von Wohnungseigentum im Wege der Anfechtung der Jahresabrechnung zumindest davor schützen, für solche Wohngeldrückstände haften zu müssen, welche bereits vor der Beschlußfassung der Gemeinschaft zur Jahresabrechnung als Wohngeldvorauszahlungen fällig waren (vgl. KG, Beschluß vom 27.6.1994 - 24 W 5882/93 -, WuM 1994, 497 = FGPrax 1995, 28 = DWE 1994, 162 - nur LS - Beschluß vom 17.12.1997 - 24 W 2520/96 -, ZMR 1998, 656; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.1.1997 - 3 Wx 440/96 -, ZMR 1997, 250; OLG Köln, Beschluß vom 21.5.1997 - 16 Wx 129/97 -, ZMR 1998, 194; von den Instanzgerichten: LG Berlin, Beschluß vom 6.2.1996 - 85 T 287/95 -, ZMR 1998, 656; ebenso aus der Literatur: Bub, a.a.O., § 28 Rdn. 191; Hauger, in: Weitnauer, a.a.O., § 16 Rdn. 51).
  • OLG Stuttgart, 09.02.1998 - 8 W 733/96

    Umfang der Beschlüsse der Wohungseigentümer über die Jahresabrechnung;

    Der Senat schließt sich in dieser Frage der vom BayObLG (Rpfleger 1995, 123), dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 714) und dem OLG Köln (NJW-RR 1997, 1102) vertretenen Auffassung an.
  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 20/97

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse -

    (1) Für die Rückstände aus den Jahresabrechnungen 1990, 1991 und 1992 haftet der Antragsgegner aufgrund der Eigentümerbeschlüsse vom 14.10.1993, die nach seinem Eigentumserwerb gefaßt worden und bestandskräftig sind (vgl. BGHZ 104, 197/202 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 714/715; OLG Köln WuM 1997, 395 f.; Wenzel WE 1997, 124/128).
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